Allgemeine Geschäftsbedingungen der Julian Russart und Julian Lösch GbR (nachfolgend „R&L“)
§ 1 Vertragsabschluss
Für Verträge mit R&L gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Angebote von R&L in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
§ 2 Leistungsumfang
R&L erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von R&L zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann R&L dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. Im Allgemeinen sind im Angebot zwei Änderungsschleifen eines Projektes kostenfrei inkludiert, bei welchen es sich jedoch um eine Änderung der selben Sache handeln muss. Alle weiteren Änderungen sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden gesondert abgerechnet. R&L behält sich das Recht vor, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, einzelne Teile des Auftrags an externe Dienstleister weiter zu reichen um der Auftragsstellung gerecht zu werden.
§ 3 Preise und Zahlung
Es gelten die angebotenen Preise. Diese Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn die Preisabsprache ausdrücklich im Angebot festgehalten wird. Bei längerfristigen Leistungen ist R&L berechtigt, die Preise für Personalleistungen bei Tariferhöhungen angemessen anzupassen. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Reisekosten, Reisezeit sowie Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand für
a) das Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form
b) notwendige und zumutbare Inanspruchnahme von Leistungen Dritter
c) für Lizenzmanagement
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie
f) die Archivierung von Daten/Filmen/Rohmaterial etc. (mit einer Dauer die über 6 Monate hinaus geht)
g) jede nachträgliche Änderung eines bereits freigegebenen Teils des Auftrags
R&L ist berechtigt, für Produktions- und Kreativleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Bei einer Auftragssumme über 10.000 Euro hat R&L auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 50% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 20% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 30% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter voraus zu legen sind, hat R&L einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt. Die Rechnungen sind spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, wenn nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Mahngebühren berechnet. R&L kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Bearbeitung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. R&L behält sich vor, außergewöhnlichen Mehraufwand vor Auftragserteilung, wenn dieser ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht wurde, auch ohne zustande kommen eines Vertrages in Rechnung zu stellen.
§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ist für die Leistung von R&L die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit von R&L um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden
b) unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie R&L nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten
c) Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z. B. Bild- und Tonmaterial),
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
§ 5 Abnahme
Der Kunde wird die Leistungen von R&L unverzüglich abnehmen, sobald R&L die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen von R&L gelten als abgenommen, wenn R&L auf die Abnahmebereitschaft hinweist und die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitteilt
a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, seine Abnahmeerklärung tätigt. Spätestens jedoch nach 7 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe detaillierter Mängeln verweigert
b) oder der Kunde die Leistungen von R&L oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich verwendet. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung, der Zeitpunkt zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
§ 6 Mitwirkungspflicht
Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem erforderliche Inhalte für die Produktionen von R&L zeitgerecht und – wenn nicht anders vereinbart – in digitaler Form zur Verfügung stellen. Soweit R&L dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit R&L keine Korrekturaufforderung erhält. Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt die erforderliche Mitwirkung, kann R&L den entstandenen Leistungsausfall entsprechend der jeweils gültigen Stundenzahl in Rechnung stellen.
§ 7 Nutzungsrechte
R&L räumt dem Kunden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Der Kunde erwirbt dieses Rechte erst nach der vollständigen Bezahlung der Leistungen von R&L. Alle Rechte bleiben bis dahin vollumfänglich im Eigentum von R&L. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, R&L über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. R&L geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. R&L nimmt für ihre Produktionen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung, die dem Kunden von Fall zu Fall mitgeteilt wird, kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die R&L keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. R&L wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. R&L kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial mit einem angemessenen Service-Aufschlag in Rechnung stellen. Ein darüber hinausgehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Produktion erfolgt nicht. Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Produktion nutzen. Wird R&L vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht zum vereinbarten Zweck verwandt wurde, so ist der Kunde R&L zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, R&L über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder R&L dabei zu unterstützen. Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von R&L z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er R&L unverzüglich darüber informieren.
§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
R&L behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die im Auftrag des Kunden hergestellten Produkte in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und ggf. entsprechende Links zu setzen. R&L hat unter Berücksichtigung beiderseitigen Interessen das Recht, die Geschäftsverbindung zu dem Kunden im Klartext und/oder mit dem Original- oder nachgezeichneten Kundenlogo in Presseveröffentlichungen und auf der Internetpräsenz sowie Druckschriften bekannt zu geben. Insoweit produzierte Werke ohne Branding in der Schlusseinstellung geliefert werden, ist bei der Nutzung auf die Urheberschaft von R&L gesondert mit einer Namensnennung oder Verlinkung hinzuweisen. Die von R&L oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum von R&L, sofern diese im Produkt keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von R&L.
§ 9 Gewährleistung
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von R&L innerhalb der gesetzlichen minimalen Gewährleistungsfrist, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch R&L nachgebessert oder ausgetauscht. R&L behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos eine geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält, zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahme unverzüglich umsetzen und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6) beachten. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen. Offene Mängel muss der Kunde der R&L binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefes rügen. Verdeckte Mängel müssen bei R&L innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind detailliert wiederzugeben.
§ 10 Haftung
Für Fahrlässigkeit haften R&L und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. R&L haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst. R&L haftet dem Kunden nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Programmen oder sonstigen Daten in Informationssystemen des Kunden. Die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere auch für Schäden Dritter, die dem Kunden gegenüber geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Werden R&L Gegenstände für die Erbringung der Leistung überlassen, haftet R&L nur für Schäden die durch fahrlässige Verwendung entstanden sind, im angemessenen Maße.
§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung
R&L speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung). Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. R&L weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
§ 12 Kündigung und Rücktritt
Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 – Nutzungsrechte – und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann R&L fristlos kündigen. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber mit einer Frist von 10 Tagen ohne Verschulden von R&L vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Verschiebt sich der vereinbarte Drehtermin aufgrund von Verschulden des Kunden, so wird folgendes Ausfallhonorar fällig:
a) 4-10 Tage vor vereinbartem Termin: Tatsächlich angefallene Kosten (Miete, Auslagen, Fremdleistungen) zzgl. 25% der veranschlagten Produktionskosten für den entsprechenden Drehtag
b) 1-3 Tage vor vereinbartem Termin: tatsächlich angefallene Kosten (Miete, Auslagen, Fremdleistungen) zzgl. 50% der veranschlagten Produktionskosten für den entsprechenden Drehtag.
§ 13 Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an: Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des Anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
§ 14 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Lorsch vereinbart.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.